Was muss bei der sogenannten "Reisigverbrennung" beachtet werden?

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der "Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" geregelt.

WICHTIG: Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die dem beseitigungspflichtigen Landkreis zu überlassen sind. Somit dürfen pflanzliche Abfälle, die in Privatgärten (z.B. Hausgarten, Schrebergarten, etc.) anfallen, nicht verbrannt werden.

Das Verbrennen ist nur erlaubt wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Die Abfälle müssen auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen
  • Dürfen nur im Außenbereich verbrannt werden
  • Müssen auf dem Grundstück verbrannt werden auf dem sie auch angefallen sind
  • Die pflanzlichen Abfälle lassen sich dort nicht in den Boden einarbeiten

Ebenso müssen Mindestabstände von 100m zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen eingehalten werden. Zu Gebäuden und Baumbeständen muss der Mindestabstand 50m betragen. Durch die Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung entstehen. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass die Rauchentwicklung möglichst gering ist.

Sind alle diese Bedingungen erfüllt kann hier online beantragt werden. Es müssen jedoch die Öffnungszeiten des Rathauses in Trochtelfingen beachtet werden. Diese können hier nachgelesen werden.